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Nachdem in Nordrhein-Westfalen die Kormoran-VO vom 2. Mai 2006 am 31. März 2010 außer Kraft getreten ist, bedarf es zur unverändert notwendigen Vergrämung von Kormoranen in jedem Einzelfall eines Antrages zu deren Zulassung bei der jeweiligen unteren Landschaftsbehörde. Einen Leitfaden dazu mit Musterantrag finden Sie hier:
Umweltalarm-Richtlinie | 23 K | |
080909_umwelteinsatze_anlage_1.pdf Kriterien zur Meldung eines Umweltalarms | 75 K | |
080909_umwelteinsatze_anlage_2.pdf Meldeformular Umweltalarm | 191 K |
Der Bedarf an Fischbesatz ist bis zum 15. November des Vorjahres anzumelden. Hier das Formular zur Bedarfsanmeldung zum Download:
Das Antragsformular für Fischbesatzmaßnahmen wird von der Landwirtschaftskammer bereitgestellt, bitte folgen Sie dem Link zur LWK.
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